Verhaltenstipps für den Umgang mit Feuerwerkskörpern
Beim Jahreswechsel 2003/2004 kam es durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern insgesamt zu 46 Schadensfällen. Glücklicherweise kamen im letzten Jahr Personen beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen nicht zu schaden.
Bei einer Reihe von Fällen wurden pyrotechnische Gegenstände, insbesondere von Kindern und Jugendlichen bevorzugt für Sachbeschädigungen missbraucht. So wurden pyrotechnische Gegenstände in Werkstoff- Müllcontainer, Haus- und Postbriefkästen gezündet oder auf Balkone geworfen. Insgesamt entstand dadurch ein Sachschaden von 38.000 Euro.
In neun Fällen flogen verirrte Raketen durch geöffnete Fenster in Wohnungen oder landeten auf Balkonen. Hier entstand ein Schaden in Höhe von 130.000 Euro.
Um Verletzungen bei Personen und ähnliche Sachschäden zum bevorstehenden Jahreswechsel zu vermeiden, rät die Polizei zu folgenden Tipps mit Feuerwerkskörpern:
· Erwerben und verwenden Sie nur zugelassenes und mit der BAM-Nummer (Bundesanstalt für Materialprüfung) gekennzeichnetes Material. Es werden immer wieder Fälle festgestellt, in denen pyrotechnische Gegenstände verwendet wurden, die im Ausland gekauft worden waren. Diese Gegenstände entsprechen nicht den erforderlichen Sicherheitsvorschriften und stellen somit ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar.
· Feuerwerkskörper sollten ausschließlich im Freien verwendet und keinesfalls beim Anzünden in der Hand gehalten werden.
· Die aufgedruckten Gebrauchsanweisungen sollten genau beachtet und befolgt werden.
· Blindgänger sollten auf keinen Fall erneut gezündet werden.
· Feuerwerkskörper sollten nicht blindlings abgeschossen oder geworfen werden.
· Feuerwerkskörper auf keinen Fall Kindern überlassen. Auch dann nicht, wenn der Erziehungsberechtigte unmittelbar daneben steht.
· Eine wesentliche Bedeutung kommt auch folgenden Rechtsvorschriften, die sich auf Feuerwerkskörpern der Klassen I und II beziehen, zu:
· Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur vom 28. Dezember bis 31. Dezember im Verkauf angeboten und somit dem Verbraucher überlassen werden.
· Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur am 31. Dezember und 01. Januar verwendet (abgebrannt) werden.
· Zu beachten ist unbedingt das Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen.